Beschl. v. 18.08.2009, Az.: 1 StR 391/09
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u.a.
BGH, 18.08.2009 - 1 StR 391/09
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. August 2009
gemäß § 349 Abs. 1, §§ 44 und 46 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten vom 28. April 2009, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgericht München I vom 8. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vom Angeklagten am 28. April 2009 gegen das Urteil des Landgericht München I eingelegte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie entgegen der Vorschrift des § 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2009 unbegründet.
Nack
Kolz
Hebenstreit
Elf
Jäger
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.