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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 30/12
Pflicht zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21456
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 30/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hamm - 20.01.2012 - AZ: 1 AGH 55/11

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, 18.07.2012 - AnwZ (Brfg) 30/12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Berufung ist nicht gemäß § 112e S. 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen Antrag nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist begründet hat.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 18. Juli 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Sozialrecht" widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 10. Mai 2012 ab.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Tolksdorf
König
Seiters
Quaas
Braeuer

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