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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.2012, Az.: 5 StR 327/12
Gerichtliche Überprüfung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schreckschusspistole
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19710
Aktenzeichen: 5 StR 327/12
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NStZ-RR 2013, 364

StRR 2012, 323

ZAP EN-Nr. 535/2012

ZAP EN-Nr. 0/2012

Verfahrensgegenstand:

besonders schwere räuberischer Erpressung

BGH, 18.07.2012 - 5 StR 327/12

Redaktioneller Leitsatz:

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei einer Schreckschusspistole nur gegeben, wenn beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Schreckschusspistole bestehen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch den Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schreckschusspistole (UA S. 9) tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbe-

standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012 - 5 StR 233/12).

3

Dem Senat ist eine Durchentscheidung verwehrt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) getroffen werden können. Die übrigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben.

Raum
Schneider
Dölp
König
Bellay

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