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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2014, Az.: 5 StR 231/14
Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18105
Aktenzeichen: 5 StR 231/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 31.01.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 18.06.2014 - 5 StR 231/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat beanstandet die Gesamtstrafbildung trotz des grundsätzlich angezeigten, tatsächlich aber nicht erfolgten straffen Zusammenzuges der - ihrerseits überaus mild bemessenen - Einzelstrafen noch nicht.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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