Beschl. v. 18.06.2014, Az.: 5 StR 231/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 31.01.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
BGH, 18.06.2014 - 5 StR 231/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat beanstandet die Gesamtstrafbildung trotz des grundsätzlich angezeigten, tatsächlich aber nicht erfolgten straffen Zusammenzuges der - ihrerseits überaus mild bemessenen - Einzelstrafen noch nicht.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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