Beschl. v. 18.06.2014, Az.: 5 StR 189/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 08.08.2013
BGH, 18.06.2014 - 5 StR 189/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1952 - 1 StR 510/52, BGHSt 3, 287; Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08, NStZ-RR 2008, 334; Schöck in LK, 12. Aufl., § 63 Rn. 43 ff.). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 63 StGB reicht es zur Bejahung des voluntativen Vorsatzelements aus, dass es dem Beschuldigten - zur Abwehr vermeintlicher Feinde - darauf ankam, das Feuer zu legen, das leicht auf wesentliche Gebäudeteile hätte überspringen können.
Basdorf
Sander
Schneider
König
Bellay
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