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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2014, Az.: 4 StR 217/14
Berücksichtigung von finanzieller Leistungsfähigkeit von Angeklagtem und Tatopfer bei einer Adhäsionsentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18473
Aktenzeichen: 4 StR 217/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 17.12.2013

Rechtsgrundlage:

§ 472a Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 18.06.2014 - 4 StR 217/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Dezember 2013 im Ausspruch über die Entschädigung der Adhäsionsklägerin A. R. aufgehoben. Von einer weiteren Entscheidung über diesen Adhäsionsantrag wird abgesehen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin-Adhäsionsklägerin K.S. R. entstandenen besonderen Kosten sowie die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren der Adhäsionsklägerin A. R. entstandenen besonderen Kosten werden der Staatskasse auferlegt; ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt diese selbst.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.

2

1. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2014 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

3

2. Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Adhäsionsklägerin A. R. kann hingegen keinen Bestand haben. Bei der Bemessung des ihr zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht nach den schriftlichen Urteilsgründen lediglich auf die Auswirkungen der Tat auf die Adhäsionsklägerin abgestellt. Damit ist es der erforderlichen Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände nicht gerecht geworden, da es in ihre Erwägungen weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch die finanzielle Lage der Adhäsionsklägerin erkennbar einbezogen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. April 1993 - 3 StR 169/93; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, Tz. 13).

4

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 30. April 1993 - 3 StR 169/13).

5

3. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht geboten ist, ihn aus Billigkeitsgründen teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens der Adhäsionsklägerin A. R. beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.

Mutzbauer

RinBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer

Cierniak

Franke

Quentin

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