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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2013, Az.: VIII ZR 2/13
Bestimmung des Zeitpunkts für das Vorliegen einer intransparenten Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42557
Aktenzeichen: VIII ZR 2/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Pinneberg - 23.11.2011 - AZ: 83 C 94/11

AG Pinneberg - 13.01.2012 - AZ: 83 C 94/11

LG Itzehoe - 30.11.2012 - AZ: 9 S 30/12

Rechtsgrundlage:

§ 558 BGB

Fundstellen:

GuT 2014, 107

MK 2014, 27

BGH, 18.06.2013 - VIII ZR 2/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

  2. 2.

    Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 480 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung vorliegt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 8 ff.). Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.

3

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete erstrebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenkostenbeträge), weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in ihrem als Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 € monatlich begehrt, liegt auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.

4

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achiles

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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