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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.2009, Az.: 3 StR 147/09
Offensichtliche Unbegründetheit einer Revision der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 18.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16403
Aktenzeichen: 3 StR 147/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 11.11.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 18.06.2009 - 3 StR 147/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juni 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

Becker
Pfister von Lienen
Hubert
Schäfer

Von Rechts wegen

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