Urt. v. 18.06.2009, Az.: 3 StR 147/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 11.11.2008
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 18.06.2009 - 3 StR 147/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juni 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.
Becker
Pfister von Lienen
Hubert
Schäfer
Von Rechts wegen
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