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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2009, Az.: 1 StR 237/09
Aussetzung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einschlägiger Vorstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16261
Aktenzeichen: 1 StR 237/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 29.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln

BGH, 18.06.2009 - 1 StR 237/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschreiben vom 4. Mai 2009 bemerkt der Senat:

Die Entscheidung des Tatrichters, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten nicht zur Bewährung auszusetzen, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten nicht zu beanstanden.

Ob hinsichtlich der die Freiheitsstrafe übersteigenden Dauer der Untersuchungshaft eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG erforderlich ist und nachgeholt werden kann (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Cornelius § 8 StrEG Rdn. 6 m.w.N.), wird das Landgericht zu entscheiden haben.

Nack
Hebenstreit
Graf
Jäger
Sander

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