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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2015, Az.: KZR 36/14
Zurückweisung einer Anhörungsrüge in einem Kartellverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16595
Aktenzeichen: KZR 36/14
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NZKart 2015, 352-353

WuW 2015, 1010

BGH, 18.05.2015 - KZR 36/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Mai 2015
durch
die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 30. April 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung grundsätzlich keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Limperg

Meier-Beck

Raum

Strohn

Deichfuß

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