Beschl. v. 18.05.2015, Az.: 5 StR 147/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 08.12.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 18.05.2015 - 5 StR 147/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt weist der Senat darauf hin, dass es für die Bestimmung der Tat (§ 264 StPO) maßgeblich auf den Erwerbsvorgang hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains ankommt.
Sander
Dölp
König
Berger
Feilcke
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