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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: IV ZR 86/08
Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden; Zurückweisung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18373
Aktenzeichen: IV ZR 86/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 12.07.2007 - AZ: 4 O 151/07

OLG Celle - 06.03.2008 - AZ: 6 U 122/07

BGH, 18.05.2011 - IV ZR 86/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Erinnerung nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 18. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe auferlegt.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 22. Juni 2009 hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2010, 1. November 2010 und 5. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).

3

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihren Rechtsanwalt beauftragt zu haben, vor Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erwirken.

4

Im Übrigen ist der nach Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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