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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: AnwZ (B) 54/10
Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Rahmen einer Gesundheitsprüfung durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19588
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Brandenburg - 29.11.2010 - AZ: AGH I 7/09

Verfahrensgegenstand:

Anordnung eines ärztlichen Gutachtens

BGH, 18.05.2011 - AnwZ (B) 54/10

Redaktioneller Leitsatz:

Nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört nicht das Begehren des Anwaltes, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Rahmen der Überprüfung des Gesundheitszustands nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO a.F. aufzuheben.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterin Roggenbuck,
den Richter Seiters und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 18. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1932 geborene Antragsteller ist seit Juli 2000 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO a.F. an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, [...]).

3

Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25).

Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Stüer
Martini

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