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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: 1 StR 219/11
Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16645
Aktenzeichen: 1 StR 219/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 12.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 18.05.2011 - 1 StR 219/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2011 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es bei der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung keine das Leben gefährdende Behandlung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen hätte.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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