Beschl. v. 18.05.2010, Az.: V ZR 62/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hannover - 19.09.2008 - AZ: 481 C 9182/08
LG Lüneburg - 27.02.2009 - AZ: 9 S 90/08
BGH - 05.03.2010 - AZ: V ZR 62/09
nachgehend:
BGH - 18.05.2010 - AZ: V ZR 62/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 18.05.2010 - V ZR 62/09
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 5. März 2010 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Im Rubrum ist nur die Klägerin zu 1 als Revisionsklägerin zu bezeichnen.
Im ersten Absatz des Tenors heißt es statt Klägerinnen Klägerin zu 1.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
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