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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2010, Az.: 4 StR 156/10
Anforderungen an die Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16941
Aktenzeichen: 4 StR 156/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 18.05.2010 - 4 StR 156/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine (teilweise) Einstellung gemäß § 154 StPO in der Revision muss nicht zu einer Änderung oder Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Mai 2010
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Vorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe betrifft. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 47 Fällen verurteilt ist.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden ist und ändert den Schuldspruch entsprechend.

3

Vom Wegfall der in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe neben der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe und den fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten nur 41 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten zu berücksichtigen gewesen wären.

4

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Athing
Ernemann
Cierniak
Franke
Mutzbauer

Verkündet am: 18. Mai 2010

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