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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.2013, Az.: IX ZR 240/12
Einschlägigkeit der Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO bei Nichtwahrung der Frist des § 133 Abs. 2 S. 2 InsO und bei Fehlen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge der Verrechnung einer Darlehensforderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35339
Aktenzeichen: IX ZR 240/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 14.10.2011 - AZ: 16 O 163/10

OLG Hamm - 04.09.2012 - AZ: 27 U 175/11

BGH, 18.04.2013 - IX ZR 240/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 18. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.

3

Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der K. GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. Münch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).

4

2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.

5

3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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