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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.2012, Az.: 1 StR 94/12
Verwerfung der Revision mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14342
Aktenzeichen: 1 StR 94/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 29.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 18.04.2012 - 1 StR 94/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. April 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob die - bedenkliche - Erwägung, der Angeklagte habe den Zeugen S. "sehenden Auges in eine Falschaussage laufen lassen", sich im vorliegenden Einzelfall zu Lasten des Angeklagten im Hinblick darauf ausgewirkt hat, dass das Landgericht gleichwohl einen minder schweren Fall angenommen hat und rechtsfehlerhaft von einem zu niedrigen Strafrahmen (ein Jahr bis fünf Jahre statt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; vgl. § 30a Abs. 3 BtMG) ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Urteil kürzer hätte gefasst werden können (insb. UA S. 48-53).

Nack

Rothfuß

Elf

Graf

Sander

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