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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: 3 StR 78/15
Verurteilung wegen einer besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12848
Aktenzeichen: 3 StR 78/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 10.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 18.03.2015 - 3 StR 78/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Gericke

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