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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: IX ZR 192/08
Verpflichtung des Steuerberaters zum Beraten des Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13038
Aktenzeichen: IX ZR 192/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ingolstadt - 28.11.2007 - AZ: 4 O 2541/04

OLG München - 17.09.2008 - AZ: 15 U 1895/08

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 1405-1406

BGH, 18.03.2010 - IX ZR 192/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anwendung eines Grundsatzes, nach dem ein Steuerberater seinen Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen eines anderen Beraters nur dann warnen muss, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.582,42 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoc h keinen Erfolg, w eil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein eingeschränktes Mandat der Beklagten angenommen und seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats hierzu zugrunde gelegt. Danach muss ein Steuerberater den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 14 je m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 496 f). Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH, U rt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 1905).

3

Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall durch das Berufungsgericht lässt die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers, nämlich des Grundrechts auf rechtliches Gehör u nd des Willkürverbots, nicht erkennen.

4

Hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge 6 bis 8 lässt zwar das Berufungsurteil eine gesonderte Begründung vermissen. Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit ein neuer, unabhängiger Schaden nicht eingetreten ist. Umstände, die insoweit auf die auch hier geltend gema chte Willkür schließen lassen könnten, legt die Beschwerde nicht konkret dar.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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