Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: BLw 11/09
Eigene Auslegung eines Testaments anstelle des Beschwerdegerichts als Aufzeigen eines Rechtssatzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13862
Aktenzeichen: BLw 11/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lemgo - 21.10.2008 - AZ: 17 Lw 20/08

OLG Hamm - 22.09.2009 - AZ: I-10 W 123/08

BGH, 18.03.2010 - BLw 11/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 18. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2009 ergangenen Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 222.768,76 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge des Anfang Juli 2006 verstorbenen Bruders der Beteiligten zu 2 (Erblasser). Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den auf die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und auf den Antrag des Beteiligten zu 1, des Erben der im April 2008 verstorbenen Ehefrau des Erblassers, festgestellt, dass diese Hoferbin geworden ist. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Feststellung erreichen, dass sie Hoferbin, hilfsweise Erbin des von ihrer Mutter stammenden Hofes, geworden ist.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht - mit einer das Vorliegen der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten Zulassungsvoraussetzungen verneinenden Begründung, jedoch unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nach § 24 LwVG a.F. - zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG a.F.) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG a.F. nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. zulässig. Daran fehlt es jedoch.

3

1.

Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, ML-BzAR 2004, 192, 193).

4

2.

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1999 (NJW-RR 1999, 806 [OLG Karlsruhe 14.01.1999 - 4 W 89/98]) geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem - ebenfalls nicht dargelegten - Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung aufgestellt hat. Stattdessen setzt die Rechtsbeschwerde lediglich ihre Auslegung des Testaments der Mutter der Beteiligten zu 2 an die Stelle der des Beschwerdegerichts.

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG a.F..

Krüger
Lemke
Czub

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.