Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: AnwZ (B) 58/09
Anhörungsrüge bei Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen für eine Entscheidung in einem Verfahren über einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13207
Aktenzeichen: AnwZ (B) 58/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 19.03.2009 - AZ: BayAGH I 1/09

nachgehend:

BGH - 31.05.2010 - AZ: AnwZ (B) 58/09

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG a.F.

BGH, 18.03.2010 - AnwZ (B) 58/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Dr. Fetzer sowie
den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 18. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich in einem am 23. Januar 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009, durch welchen sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

II.

2

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen (vgl. § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F.) - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung den Rechtsauffassungen des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe entsprechendes Vorbringen des Antragstellers "übersehen".

Ganter
Ernemann
Fetzer
Frey
Hauger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.