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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2016, Az.: IX ZR 79/15
Statthaftigkeit einer Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11631
Aktenzeichen: IX ZR 79/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR79.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 28.02.2014 - AZ: 22 O 147/13

OLG Düsseldorf - 27.03.2015 - AZ: I-16 U 108/14

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 18.02.2016 - IX ZR 79/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 18. Februar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.597.531,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff, 18 ff). Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass das Trennungsprinzip bei Anwendung liechtensteinischen Rechts hier nicht gilt (§ 560 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, zum liechtensteinischen Recht vorzutragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vill

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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