Beschl. v. 18.02.2016, Az.: 4 StR 524/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 22.07.2015
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u.a.
BGH, 18.02.2016 - 4 StR 524/15
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 12. Januar 2016 bemerkt der Senat:
Beim Angeklagten Z. wäre die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zutreffend, wenn es sich bei dem Berufungsurteil vom 2. Dezember 2014 um eine Sachentscheidung handeln würde (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 6 mwN). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Angeklagte Z. durch die dann rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nicht beschwert. Auch der Angeklagte H. ist nicht dadurch beschwert, dass bei ihm entgegen § 55 Abs. 2 StGB die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht aufrechterhalten wurde.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer
Bender
Quentin
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