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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2014, Az.: 3 StR 381/13
Zulässigkeit einer abweichenden Entscheidung bei Rechtskraft einer Kompensationsentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11204
Aktenzeichen: 3 StR 381/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 06.08.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 18.02.2014 - 3 StR 381/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni 2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer abweichenden Entscheidung nicht berufen war.

Becker

Hubert

Schäfer

Gericke

Spaniol

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