Beschl. v. 18.01.2012, Az.: V ZB 18/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Neuss - 21.05.2010 - AZ: 30 K 35/04
LG Düsseldorf - 20.12.2010 - AZ: 19 T 189/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 18.01.2012 - V ZB 18/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss vom 6. Oktober 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit auf Seite 9 des Umdrucks gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen, soweit die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, ergibt sich aus dem Gesetz ...
Stresemann
Czub
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 06.10.2011 - AZ: V ZB 18/11
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