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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: IX ZB 34/15
Funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters für nicht statthafte Beschwerden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36497
Aktenzeichen: IX ZB 34/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZB34.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kaiserslautern - 09.02.2015 - AZ: 1 S 148/14

OLG Zweibrücken - 03.03.2015 - AZ: 6 W 17/15

BGH, 17.12.2015 - IX ZB 34/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
am 17. Dezember 2015
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).

2

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nicht statthaft, weil nicht das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, sondern das Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).

3

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, nv Rn. 2; vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, nv Rn. 2; vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2).

Möhring

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