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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2014, Az.: 4 StR 479/14
Berücksichtigung nicht einschlägiger Vorstrafen bei der Bemessung von Einzelstrafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29793
Aktenzeichen: 4 StR 479/14
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 55 StGB

Verfahrensgegenstand:

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

BGH, 17.12.2014 - 4 StR 479/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "dass er bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft ist". Die Tatzeiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe) lagen im Januar und im Februar 2008, die drei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fälle II. 2. c bis e der Urteilsgründe) ereigneten sich im Zeitraum von Februar 2008 bis zum 27. Januar 2009. Die erste "Vorverurteilung" datiert vom 23. April 2008, die weiteren vom 4. November 2009 und vom 19. Oktober 2010. Zum Zeitpunkt der beiden ersten ausgeurteilten Taten war der Angeklagte mithin nicht vorbestraft. Aber auch für die Taten unter II. 2. c bis e der Urteilsgründe ist dies zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen.

3

Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich, zumal die Strafkammer diese "nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände" festgesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustellen, ob die Vorverurteilungen erledigt sind.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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