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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2014, Az.: 2 ARs 401/14
Zurückgeweisung der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30046
Aktenzeichen: 2 ARs 401/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - AZ: 3 Ws 466/14 - 161 Zs 997/14

Verfahrensgegenstand:

Vorwurf der Rechtsbeugung u.a.

BGH, 17.12.2014 - 2 ARs 401/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat am 26. November 2014 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. September 2014 - Az.: 3 Ws 466/14-161 Zs 997/14 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf. Sie behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihre Schreiben vom 16. und 17. November 2014 nicht beachtet worden seien, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.

2

Der Vortrag der Beschwerdeführerin gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

3

Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 17. November 2014 sind am 21. November 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so genannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist vom Senat nur angehört worden, um ihr die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme ihres Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt ihrer Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.

Fischer

Appl

Zeng

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