Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 39/12
Klärung eines Anspruchs auf Einsichtnahme in die Prozessakte über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und das sich anschließende Gerichtsverfahren nebst zugehöriger Korrespondenz im Berufungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31365
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 39/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hamburg - 23.04.2012 - AZ: I ZU 11/11

Verfahrensgegenstand:

Akteneinsicht

BGH, 17.12.2012 - AnwZ (Brfg) 39/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 17. Dezember 2012

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 ergangene Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen.

Gründe

I.

1

1. Der Kläger begehrt die ihm von der Beklagten verweigerte Einsichtnahme in die Prozessakte der Beklagten über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Klägers und das sich anschließende Gerichtsverfahren nebst zugehöriger Korrespondenz. Die hierauf gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

2

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 58 BRAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.

II.

3

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Wüllrich

Stüer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.