Beschl. v. 17.11.2011, Az.: 2 StR 469/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 11.05.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung
BGH, 17.11.2011 - 2 StR 469/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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