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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2011, Az.: 2 StR 469/11
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29059
Aktenzeichen: 2 StR 469/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 11.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 17.11.2011 - 2 StR 469/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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