Beschl. v. 17.11.2009, Az.: 3 StR 441/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 28.04.2009
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 17.11.2009 - 3 StR 441/09
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung gemäß den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer
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