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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2009, Az.: 3 StR 378/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27677
Aktenzeichen: 3 StR 378/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 20.04.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug

BGH, 17.11.2009 - 3 StR 378/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in acht tateinheitlichen Fällen verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 26).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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