Beschl. v. 17.10.2013, Az.: IX ZB 211/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hannover - 14.02.2011 - AZ: 910 IN 797/08 - 2
LG Hannover - 27.06.2011 - AZ: 6 T 36/11
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
InsbürO 2014, 81
BGH, 17.10.2013 - IX ZB 211/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 17. Oktober 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.610,16 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) sowie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aufzeigt.
1. Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des weiteren Beteiligten hat der Senat geprüft. Sie liegt nicht vor.
2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Selbstverständlich kann neben einem (Ausgleichs-)Zuschlag wegen Betriebsfortführung auch ein Zuschlag wegen mangelnder Kooperation (Obstruktion) des Schuldners gewährt werden, die sodann beide in die erforderliche Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags einzustellen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 22 mwN). Ebenso gut kann aber das Insolvenz- oder Beschwerdegericht die Obstruktion des Schuldners, die bei der Betriebsfortführung zu Mehraufwand geführt hat, bereits bei der Bemessung des Zuschlags wegen Betriebsfortführung berücksichtigen. Das bedarf keiner Klärung. Im letzteren Sinn ist das Beschwerdegericht verfahren. Das ist nicht zu beanstanden.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
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