Beschl. v. 17.09.2015, Az.: I ZB 121/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Frankfurt am Main - 10.08.2012 - AZ: 30 C 1801/11 (71)
LG Frankfurt am Main - 12.10.2012 - AZ: 2-16 T 62/12
BGH, 17.09.2015 - I ZB 121/14
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 13. August 2015 ist, soweit dieser dort im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 einen Ergänzungsantrag stellt und eine Gehörsrüge erhebt sowie zur Begründung ausführt, der Senat habe sich nicht mit der "hier streitigen Frage der Ausnahmebeschwerde befasst", als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zu werten.
In der Sache hat die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers schon deshalb keinen Erfolg, weil sie sich nicht gegen die die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig schon für sich allein tragende Feststellung im Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 wendet, die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung sei unwirksam, weil eine Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne.
Unabhängig von diesem formellen Mangel konnte das vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel auch in der Sache nicht als "außerordentliche Beschwerde" Erfolg haben (vgl. zu dieser eingehend MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 15 bis 31). Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem vom Rechtsbeschwerdeführer für seinen Standpunkt herangezogenen Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14, NJW 2015, 1308. Im dort entschiedenen Fall war die Rechtsbeschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, während sie im vorliegenden Fall gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der in der Randnummer 20 des Beschlusses vom 25. Februar 2015 angesprochene Grundsatz, dass die Anfechtung einer Zwischenentscheidung ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist, auf den der Rechtsbeschwerdeführer in seiner vorliegenden Gegenvorstellung besonders hinweist, spielt im Streitfall keine Rolle, weil es hier nicht um die Beurteilung einer Zwischenentscheidung geht.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
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