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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: XII ZB 684/13
Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes für einen Betreuer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
 
Aktenzeichen: XII ZB 684/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Wedding - 22.08.2013 - AZ: 50 XVII 5444

LG Berlin - 28.10.2013 - AZ: 87 T 244/13

Fundstellen:

BtPrax 2015, 30

FamRZ 2015, 253

FuR 2015, 41

BGH, 17.09.2014 - XII ZB 684/13

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 441 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

3

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 3 mwN).

4

Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten zu 1 berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117) und wird von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt.

5

Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte zu 1 nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of business administration" abgeschlossen hat, aufbauend auf die vorangegangene Ausbildung zum Betriebswirt bei der Verwaltungsakademie als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "Bachelor"-Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Wenn die Rechtsbeschwerde zudem meint, hierauf komme es nicht an, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, der für die beiden Erhöhungstatbestände jeweils darauf abstellt, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4).

6

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur

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