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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: V ZB 99/13
Verletzung der Rechte eines Betroffenen durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23059
Aktenzeichen: V ZB 99/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 18.04.2013 - AZ: 507b XIV 37/13 B

LG Köln - 03.07.2013 - AZ: 34 T 111/13

Rechtsgrundlagen:

§ 62a Abs. 1 AufenthG

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

BGH, 17.09.2014 - V ZB 99/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. April 2013 und der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 12. März 2013 bis zum 22. April 2013 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

Die angefochtenen Entscheidungen haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des Stresemann Schmidt-Räntsch Roth§ 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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