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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: V ZB 29/14
Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23274
Aktenzeichen: V ZB 29/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bielefeld - 29.11.2013 - AZ: 9 XIV 244/13 B

LG Bielefeld - 03.02.2013 - AZ: 23 T 758/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

Fundstelle:

ZAR 2014, 53

BGH, 17.09.2014 - V ZB 29/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2014 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 24. Oktober bis zum 26. November 2013 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Stadt Bielefeld auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts beruht die Inhaftierung nicht auf einer einstweiligen Anordnung. In der Sache hat die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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