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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2014, Az.: VII ZR 82/14
Ausschließliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22820
Aktenzeichen: VII ZR 82/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 29.08.2013 - AZ: 4 O 1210/10

OLG Naumburg - 17.02.2014 - AZ: 12 U 156/13

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 17.09.2014 - VII ZR 82/14

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2014
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gegenstandswert: bis zu 35.000 €

Gründe

I.

1

Die Rechtsanwälte, die für die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niedergelegt, nachdem die Kläger zur Bedingung der Einreichung der Beschwerdebegründung die Benennung und Einarbeitung der "von ihnen nachgewiesenen Fakten" gemacht hatten. Die Kläger haben daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die Kläger gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

3

Mit dem von den Klägern angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Kläger zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13, juris Rn. 3; vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, GuT-W 2013, 73 Rn. 2; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4).

III.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Kläger als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum 21. August 2014 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Kniffka

Eick

Kartzke

Jurgeleit

Graßnack

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