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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 3 StR 117/12
Pauschvergütung für den Vertreter eines Nebenklägers für eine Revisionshauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45733
Aktenzeichen: 3 StR 117/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 1 RVG

Fundstellen:

RVGreport 2013, 472

StRR 2014, 39

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung

BGH, 17.09.2013 - 3 StR 117/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag von Rechtsanwältin W. aus M. , ihr für ihre Tätigkeit als Vertreterin der Nebenklägerin für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Rechtsanwältin W. ist durch Verfügung des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 als Beistand der Nebenklägerin für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden.

2

Sie hat an dem Termin der Revisionshauptverhandlung am 18. Oktober 2012 teilgenommen, hat in dieser aber kein eigenes Plädoyer gehalten, sondern sich ausweislich des Protokolls (Bl. 197 f.) lediglich den Ausführungen des Generalbundesanwalts angeschlossen. Die Verhandlung dauerte von 9.03 Uhr bis 10.21 Uhr. Sodann wurde die Sitzung unterbrochen und um 15.02 Uhr zur Verkündung einer Entscheidung (Anberaumung eines Verkündungstermins) fortgesetzt. Dass nach Fortsetzung nicht mehr verhandelt, sondern lediglich eine Entscheidung verkündet werden würde, war den beteiligten Rechtsanwälten (Verteidigern und Beistand der Nebenklägerin) vor der Unterbrechung bekannt gemacht worden; die Verteidiger waren aus diesem Grund auch nicht mehr erschienen.

3

Mit Schreiben vom 6. August 2013 hat Rechtsanwältin W. die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung der Nebenklägerin in der Revisionshauptverhandlung in Höhe von 470 € (Terminsgebühr) beantragt. Sie macht geltend, die Revisionshauptverhandlung habe mit der Nebenklägerin im Vorfeld besprochen und im Anschluss erläutert werden müssen; bei der Nebenklägerin, für die die Entscheidung des Bundesgerichtshofes von eminenter Bedeutung gewesen sei, habe ein erhöhter psychologischer Betreuungsbedarf bestanden. Auch die Dauer des Termins mache eine Pauschgebühr erforderlich; die Unterbrechung habe nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden können, weil eine so lange Pause nicht ersichtlich gewesen sei und deshalb Akten vom weit entfernten Kanzleisitz nicht mitgenommen worden waren. Schließlich gebiete die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren.

4

2. Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - kommt eine Pauschvergütung nach § 51 RVG nicht in Betracht.

5

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen -auch überdurchschnittlichen Sachen -in exorbitanter Weise abheben (BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, RVG, § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013]).

6

Nach dieser Maßgabe erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV insbesondere mit Blick auf das geschilderte Auftreten der Rechtsanwältin im Verhandlungstermin durchaus angemessen und ausreichend. Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten; welcher Mehrbedarf aufgrund der psychischen Belastung der Nebenklägerin entstanden sein soll, wird nicht dargelegt. Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BeckOK v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, aaO § 51 Rn 10).

Becker

Pfister

Mayer

Gericke

Spaniol

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