Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 2 ARs 253/13; 2 AR 175/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 08.05.2013 - AZ: 1 Ws 92/13
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
hier: Anhörungsrüge
BGH, 17.09.2013 - 2 ARs 253/13; 2 AR 175/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 15. Juli 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2013 (Az.: 1 Ws 92/13) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers wurde ihm auch mit Schreiben des Senats vom 27. Juni 2013 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2013 übersandt und hierzu rechtliches Gehör binnen 2 Wochen gewährt. Im Übrigen zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergäbe.
Fischer
Appl
Schmitt
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