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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 1 StR 481/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45374
Aktenzeichen: 1 StR 481/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 19.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 17.09.2013 - 1 StR 481/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen zwei Jahre und fünfzehn Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Raum

Wahl

Rothfuß

Jäger

Mosbacher

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