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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 1 StR 443/10
Aufhebung des Urteils wegen fehlender Aufklärung des Angeklagten über die Risiken einer Absprache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46439
Aktenzeichen: 1 StR 443/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 09.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 257c Abs. 5 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.

BGH, 17.09.2013 - 1 StR 443/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 259 tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit vier Fällen der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge einer Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.

2

Die Revision hat bereits mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067 [BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10]; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127).

Raum

Wahl

Jäger

Radtke

Mosbacher

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