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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2010, Az.: V ZB 213/10
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eines Zivilsenats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23408
Aktenzeichen: V ZB 213/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 25.06.2010 - AZ: 18 O 159/10

OLG Schleswig - 05.08.2010 - AZ: 3 W 75/10

BGH, 17.09.2010 - V ZB 213/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des Ablehnungsgesuchs vom 17. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die Richter richtet, die den Beschluss zum Aktenzeichen V ZA 18/09 vom 11. Dezember 2009 gefasst haben, und daher unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter - soweit sie hier mitwirken - rechtfertigen können, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Roth

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