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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZB 26/08
Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit einer Forderung aufgrund einer Vereinbarung des Schuldners mit dem Finanzamt über die Verrechnung von Ansprüchen auf Erstattung von Einkommensteuern im Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23031
Aktenzeichen: IX ZB 26/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Halle-Saalkreis - 24.07.2007 - AZ: 59 IN 659/06

AG Halle - 24.07.2007 - AZ: 59 IN 659/06

LG Halle - 18.12.2007 - AZ: 2 T 323/07

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 591

ZInsO 2009, 2072

BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08

Redaktioneller Leitsatz:

Leitet ein Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit allein aus seiner Forderung ab und ist diese bestritten, muss die Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.487,93 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Schuldners von der Rechtsprechung des Senats ab.

3

a)

Ein Gläubiger, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners beantragt, muss - neben dem Eröffnungsgrund -seine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft machen. Leitet er den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit allein aus seiner Forderung ab und ist diese bestritten, muss die Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners folgt aus einer Vielzahl weiterer Forderungen.

4

b)

Glaubhaft ist die Forderung des weiteren Beteiligten, weil sie auf einem bestandskräftigen Haftungsbescheid beruht. Dass der Schuldner die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Haftungsbescheid angefochten hat, ist unerheblich, weil die Einspruchsrücknahme nicht nach den bürgerlichrechtlichen Regelungen angefochten werden kann (BFHE 96, 552; BGHZ 12, 284, 285) [BGH 15.02.1954 - IV ZB 1/54]. Im Übrigen ist ein Anfechtungsgrund nicht substantiiert dargelegt.

5

c)

Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuldners, er habe mit dem Finanzamt eine Verrechnung von Ansprüchen auf Erstattung von Einkommensteuer vereinbart, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9). Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlichrechtliche Forderungen (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 8. Mai 2008 - IX ZB 195/07). Ob hiervon bei unstreitigen oder offensichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Gegenforderungen des Schuldners sind nicht einmal substantiiert dargelegt. Der Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer braucht unter diesen Umständen nicht abgewartet zu werden.

6

2.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der angeblich übergangene Vortrag betraf nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Schuldners zu einer Frage von zentraler Bedeutung. Aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag in seiner Begründung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlossen werden, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (BVerfGE 86, 133, 145 f [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]; 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGHZ 154, 288, 300) [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02].

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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