Beschl. v. 17.08.2016, Az.: 5 StR 277/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 08.02.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung
BGH, 17.08.2016 - 5 StR 277/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Anlasstaten, mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbeinfraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB. Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an einem Tötungsdelikt gelegen hat.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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