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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2016, Az.: 5 StR 277/16
Zulässigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Lichte der neu in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23092
Aktenzeichen: 5 StR 277/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170816B5STR277.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 08.02.2016

Rechtsgrundlage:

§ 63 S. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung

BGH, 17.08.2016 - 5 StR 277/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Anlasstaten, mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbeinfraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB. Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an einem Tötungsdelikt gelegen hat.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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