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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2016, Az.: 2 StR 163/16
Täterschaftliches Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Eigennützige Bemühungen des Handelnden bzgl. der Ermöglichung und der Förderung des Umsatzes mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25178
Aktenzeichen: 2 StR 163/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170816B2STR163.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Fundstelle:

StV 2017, 287

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 17.08.2016 - 2 StR 163/16

Redaktioneller Leitsatz:

Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Annahme von Mittäterschaft auf die Erwägung gestützt, die Rolle des Angeklagten beim Drogenhandel gehe über ein bloßes Hilfeleisten und Unterstützen des Haupttäters J. deutlich hinaus; aufgrund der von ihm selbst ausgeführten Handlungen und deren Bedeutung für das Gelingen der Geschäfte sei er als Täter anzusehen. Dabei hat das Landgericht keine Feststellungen treffen können, welche Einnahmen der Angeklagte erzielt hat. Dies steht jedoch nach Ansicht der Strafkammer der Annahme einer Täterschaft nicht entgegen, wenn - wie hier - die tatsächlich eingenommene Rolle so bedeutend sei, dass Tatherrschaft zu bejahen sei.

3

Diese Erwägungen tragen eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Eine solche Verurteilung setzt in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2013, 282 [BGH 12.03.2013 - 2 StR 16/13]; NStZ-RR 2014, 213, 275). Das Fehlen von Eigennützigkeit kann nicht durch den Hinweis auf Tatherrschaft ersetzt werden. Aus diesem Grund waren Feststellungen zu einem eigennützigen Handeln des Angeklagten nicht entbehrlich. Da auch weder dem Hinweis der Strafkammer, Feststellungen dazu, welche Einnahmen der Angeklagte erzielt habe, hätten nicht getroffen werden können, noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, ob der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht (auch) ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft durchführen wollte und welche Vorteile er sich davon versprochen hat, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Bartel

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