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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2011, Az.: I ZA 2/11
Höhe der Wertfestsetzung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung und Schadensersatz im Fall einer Verwendung eines Logos
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26968
Aktenzeichen: I ZA 2/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 25.09.2009 - AZ: 5 O 4583/07

OLG Dresden - 28.12.2010 - AZ: 14 U 1580/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

Fundstelle:

GRUR-RR 2012, 48 "Logo-Entwicklung"

BGH, 17.08.2011 - I ZA 2/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. G. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

I. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung eines Logos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beabsichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Mit der Revision will er seine Klageanträge weiterverfolgen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der erstrebten Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Wert der Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil richtet sich daher gleichfalls nach seinem Interesse an einer Verurteilung der Beklagten. Er beträgt daher ebenfalls 20.000 €. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die - von ihm in den Vorinstanzen nicht beanstandete - Wertfestsetzung unzutreffend ist.

3

II. Im Übrigen ist kein Zulassungsgrund ersichtlich. Der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft dar, ohne dabei darzutun, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere wird der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht seine Rechtsansichten nicht teilt und seiner Beweiswürdigung nicht folgt.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Koch

Löffler

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