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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: XI ZB 33/09
Auslegung einer begehrten Streitwertberichtigung nach § 319 Zivilprozessordnung (ZPO) analog als Beschwerde i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22407
Aktenzeichen: XI ZB 33/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 27.03.2008 - AZ: 10 O 5730/07

OLG Nürnberg - 14.08.2009 - AZ: 6 U 655/08

BGH - 15.06.2010 - AZ: XI ZB 33/09

BGH, 17.08.2010 - XI ZB 33/09

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen, ist der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festzusetzen.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1.

Das Schreiben des Klägers vom 21. Juli 2010, in dem er eine Streitwertberichtigung analog § 319 ZPO begehrt, ist als Beschwerde i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auszulegen. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der Gegenstandswert in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 zutreffend festgesetzt worden ist.

2

2.

Der Senat hat durch den Beschluss vom 15. Juni 2010 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, MDR 2007, 669, 670; ebenso: MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl, § 46 Rn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 12; Hk-ZPO/Bendtsen, 3. Aufl., § 46 Rn. 12). Da ein Richter in der Befürchtung abgelehnt wird, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden, deckt sich das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).

3

Der Einwand des Klägers, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 lediglich über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichtes bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Besetzungsrüge zielt darauf ab, dass anstelle der tatsächlich entscheidenden Richter andere Richter an der Entscheidung mitwirken. Das hierauf gerichtete Interesse einer Partei entspricht regelmäßig dem Interesse an der zu treffenden Entscheidung und damit am Ausgang des Rechtsstreits.

4

Da die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Unrichtigkeit aufweist, kommt eine Berichtigung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

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