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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: VI ZR 132/09
Absehen von einer ausdrücklichen Bescheidung über das Vorbringen der Parteien in den Gründen einer Entscheidung des Revisionsgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22927
Aktenzeichen: VI ZR 132/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schweinfurt - 13.08.2008 - AZ: 14 O 976/00

OLG Bamberg - 23.03.2009 - AZ: 4 U 207/08

BGH, 17.08.2010 - VI ZR 132/09

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Gericht nach § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO zulässigerweise von einer Begründung seines Beschlusses abgesehen, liegt darin keine Gehörsverletzung.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2010
durch
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 29. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
von Pentz

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